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Art. 24 · Ausnützungszuschlag bei besonderen topografischen Verhältnissen

BZO Hinwil · S. 24 · Original-PDF

24 Gemeinde Hinwil Bau- und Zonenordnung BZO

3.2b Stellung von Neubauten

3.2b.1 Neubauten, die nicht ein bestehendes Hauptgebäude ersetzen, haben sich in ihrer Stellung in die gewachsene Siedlungsstruktur einzuordnen.

3.2b.2 Das Bauen bis an die Strassengrenze ist gestattet, wenn dadurch das Ortsbild bereichert und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und insbesondere der Fussgängerschutz gewährleistet ist.

3.3 Geschlossene Überbauung

Die geschlossene Überbauung ist bis zur jeweiligen zonengemässen Gebäudelänge gestattet, sofern an bestehende Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.

3.4 Dachgestaltung

3.4.1 Hauptgebäude haben, soweit nicht andere bestehende Dachformen übernommen werden, Satteldächer mit ortskernüblicher Neigung aufzuweisen. Bei Anbauten, Erweiterungen von Hauptgebäuden und Klein- und Anbauten im Sinne des PBG, deren grösste Höhe 4.0 m nicht übersteigt, sind neben Pultdächern auch Flachdächer zulässig.

3.4.2 Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss als Schleppgauben oder Giebellukarnen gestattet, wenn sie in Form, Grösse und Material dem Dach und dem Gebäude angepasst sind.

3.4.3 Das Dach ist allseitig im ortskernüblichen Masse vorspringend auszugestalten. Die Dachabschlüsse sind in traditioneller Weise auszubilden.

3.4.4 Dacheinschnitte sind nicht gestattet.

3.4.5 Einzelne Dachflächenfenster sind bis zu einer Fläche von 0.5 m2 (Glaslicht) erlaubt, sofern sie sich gut in die Dachlandschaft einordnen. Bei grossflächigen, gestalterisch sorgfältig ausgebildeten Solaranlagen dürfen anstelle eines Solarmoduls auch einzelne grössere Dachflächenfenster eingefügt werden. Sie sind unauffällig und flächenbündig in die Solaranlage zu integrieren.

3.4.6 Als Bedachungsmaterial sind rote, rotbraune oder braune Tonziegel zu verwenden. Für Ökonomiegebäude sowie Kleinund Anbauten im Sinne des PBG können andere, ähnlich wirkende Materialien zugelassen werden, wenn Tonziegel aus technischen Gründen ungeeignet sind.

3.4.7 Die im Kernzonenplan Girenbad eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. Der Hauptfirst hat in der Regel parallel zur längeren Fassade zu verlaufen. Die Traufhöhe ist derjenigen der Umgebung anzugleichen. SUTER • VON KÄNEL • WILD

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.