Art. 19 · 2.10 Bauberatung und Fachgutachten
BZO Hinwil · S. 19 · Original-PDF
19 Gemeinde Hinwil Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung WEGLEITUNG
Von einer baurechtlichen Bewilligung ausgenommen sind gemäss § 1 lit. f BVV nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 0.5 m2 je Betrieb. Grössere oder leuchtende Reklameanlagen benötigen eine baurechtliche Bewilligung. zu Ziffer 2.12 Reklamen
In Kern- und Quartiererhaltungszonen sowie bei Schutzobjekten gilt ein erhöhtes Einordnungsgebot (§ 238 Abs. 2 PBG). In den übrigen Zonen werden die Reklameanlagen gemäss § 238 Abs. 1 PBG beurteilt. Die Anforde-rungen gelten auch für die Materialien und Farben.
In den Industrie- und Gewerbezonen IG/7 und IG/5 werden gemäss der bisherigen Bewilligungspraxis nur Reklameanlagen bis zu einer Höhe von maximal 12.00 m bewilligt.
Mit dem Nachweis der Nachverdichtung wird die gemäss § 49 Abs. 2 lit. a PBG beschriebene Möglichkeit zur Festlegung einer Mindestausnutzung angewandt. zu Ziffer 2.13 Nachweis der Nachverdichtung
Der Nachweis muss innerhalb der Wohnzonen, der Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung sowie den Industrie- und Gewerbezonen zu erbracht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Kernzonen, die Quartiererhaltungszone sowie die Zone für öffentliche Bauten, da hier keine Baumassenziffern festgelegt wurden. Freihaltezonen und Erholungszonen sind ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen. Möglichkeiten der Nachverdichtung sind z.B. Anbauten, Aufbauten oder auch Verdichtungen durch neue Baukörper, welche die notwendigen Abstandsvorschriften einhalten. Für Änderungen an bestehenden Bauten ergeht keine Nachweispflicht. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.