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Art. 39 · Neubauten

BZO Grüningen · S. 18 · Original-PDF

Abstände

In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die kantonalen Massvorschriften. Gegenüber Nachbargrundstücken, die in einer Kern- oder Wohnzone liegen, sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten.

6. ERHOLUNGSZONEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.