Art. 30 · Dächer
BZO Grüningen · S. 12 · Original-PDF
Dachaufbauten
1Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Schleppgauben und Giebellukarnen zulässig. Sie dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein.
Quergiebel
2Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen.
Dacheinschnitte
3Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Dachflächenfenster
4Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max. 0.76 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend mit einer ziegelfarbenen Umrahmung auszuführen. Sie müssen bezüglich Lage und Anzahl sorgfältig auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sein und in einem guten Verhältnis zur Gesamtdachfläche stehen. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse und Form aufzuweisen.
Zweites Dachgeschoss
5Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden, als die notwendige Belichtung über die Giebelfassaden möglich ist. Bei innenliegenden Räumen, die nicht ausreichend über die Giebelfassade belichtet werden können, ist eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses mit schmalen horizontalen oder vertikalen DachflächenLichtbändern zulässig, wenn es sich um ein besonders gutes Projekt gemäss Art. 32 BZO handelt. Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtbänder sind entlang des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale DachflächenLichtbänder können über mehrere Geschosse verlaufen.
Materialien
6Als Bedachungsmaterial sind unglasierte Tonziegel zu verwenden. Für Klein- und Anbauten nach § 2a ABV sind auch andere Bedachungsmaterialien zulässig. Die Dacheindeckung hat sich bezüglich Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.