← BZO Grüningen · Inhaltsverzeichnis

Art. 22 · Dächer

BZO Grüningen · S. 9 · Original-PDF

Hauptfirstrichtung

1Die in den Kernzonenplänen Stedtli und Büel eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst parallel oder im rechten Winkel zur Strassenrichtung zu verlaufen. Die Traufhöhe ist derjenigen der Umgebung anzugleichen.

Dachneigung und Dachform

2Gebäude (Hauptgebäude) haben, soweit nicht andere herkömmliche Dachformen übernommen werden, allseitig vorspringende Dächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen, wobei bei Dächern von Flarzhäusern eine Neigung von 20° bis 30° alter Teilung zulässig ist und übrige Dächer eine Neigung von 30° bis 50° alter Teilung aufzuweisen haben. Querfirste, Schleppgauben, und Giebellukarnen sind erlaubt. Für Klein- und Anbauten nach § 2a ABV sind auch Pultdächer zulässig.

Quergiebel

3Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen. Sie dürfen nicht breiter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein.

Dachaufbauten

4Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Schleppgauben und Giebellukarnen zulässig. Sie dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Auf Dachseiten mit Quergiebel sind keine Dachaufbauten zulässig.

Dacheinschnitte

5Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.

Dachflächenfenster

6Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max. 0.76 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend mit einer ziegelfarbenen Umrahmung auszuführen. Sie müssen bezüglich Lage und Anzahl sorgfältig auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sein und in einem guten Verhältnis zur Gesamtdachfläche stehen. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse und Form aufzuweisen.

9 Gemeinde Grüningen Bau- und Zonenordnung vom 14.6.2022 Zweites Dachgeschoss

7Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden, als die notwendige Belichtung über die Giebelfassaden möglich ist. Bei innenliegenden Räumen, die nicht ausreichend über die Giebelfassade belichtet werden können, ist eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses mit Dachflächenfenstern oder mit schmalen horizontalen oder vertikalen Dachflächen-Lichtbändern zulässig, wenn es sich um ein besonders gutes Projekt gemäss Art. 25 BZO handelt. Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtbänder sind entlang des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale Dachflächen-Lichtbänder können über mehrere Geschosse verlaufen.

Materialien

8Als Bedachungsmaterial sind unglasierte Tonziegel zu verwenden. Für Klein- und Anbauten nach § 2a ABV sind auch andere Bedachungsmaterialien zulässig. Die Dacheindeckung hat sich bezüglich Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.