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Art. 18 · Um- und Ersatzbauten

BZO Grüningen · S. 8 · Original-PDF

Braun bezeichnete Bauten

1Die in den Kernzonenplänen Stedtli und Büel braun bezeichneten Bauten dürfen nur unter Beibehaltung von Lage, Stellung, Grundriss, kubischer Gestaltung und der wesentlichen Fassadenelemente umgebaut oder ersetzt werden. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden für solche Bauten keine Anwendung.

Abweichungen von kubischer Gestaltung

2Abweichungen von der kubischen Gestaltung sind zulässig, soweit diese für ausreichende lichte Raumhöhen erforderlich sind.

Übrige bestehende Gebäude

3Die übrigen bestehenden Gebäude können entweder nach Abs. 1 oder, wenn dadurch eine ortsbaulich und architektonisch mindestens gleichwertige Lösung entsteht, durch Neubauten gemäss Art. 19 ersetzt werden. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungsund Baugesetzes finden für solche Bauten keine Anwendung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.