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Art. 9 · Überbauungsziffer für Hauptbauten

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 8 · Original-PDF

1 Die Überbauungsziffer für Hauptbauten ist von der Gesamthöhe sowie der Dachgestaltung abhängig. Als Grundwert gilt die ÜZ-a aus Anhang 1. 2 Für Schrägdachbauten nach Art. 58 und Flachdachbauten nach Art. 59 gilt die ÜZ-b aus Anhang 1. 3 Für Bauten, welche die maximal zulässige Gesamthöhe (Grundwert) um mindestens 3.0 m unterschreiten, gilt die ÜZ-c aus Anhang 1.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.