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Art. 75 · Zuständige Behörde

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 33 · Original-PDF

1 Soweit gemäss Planungs- und Baugesetz für Aufgaben im Bereich des Planungs- und Bauwesens die Gemeinde zuständig ist, ist dies der Stadtrat. 2 In den nachfolgend aufgeführten Fällen ist der Stadtrat ermächtigt, die Zuständigkeit an eine untergeordnete Stelle zu übertragen. Es sind dies §§ 161, 186, 187, 191, 192, 198 in Verbindung mit 196 Abs. 1, 200, 201 des Planungs- und Baugesetzes sowie Mitberichte im Sinne von § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 des Wasserbaugesetztes. Für Entscheide gemäss § 194 PBG ist in jedem Fall der Stadtrat zuständig. 3 Der Stadtat bezeichnet in der Organisationsverordnung die zuständige Stelle.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.