← BZO Willisau · Inhaltsverzeichnis

Art. 66 · Geologisch-geomorphologische Objekte von regionaler Bedeutung (INR-Geo-Objekte)

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 30 · Original-PDF

Geologisch-geomorphologische Objekte von regionaler Bedeutung (INRGeo-Objekte) 1 INR-Geo-Objekte bezeichnen wichtige geologische und geomorphologische Elemente wie Felsformationen und Rundhöcker, welche für das Landschaftsbild prägend sind. Diese sind im kantonalen Inventar der geologisch-geomorphologischen Objekte von regionaler Bedeutung eingetragen. Das Inventar kann auf dem Bauamt eingesehen werden. 2 INR-Geo-Objekte sind in ihrer ganzheitlichen Erscheinung zu erhalten. 3 Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung des Inventars zu planen und zu erstellen. 4 Neue landwirtschaftliche Bauten sind in Hofnähe zu erstellen. 5 Landschaftsprägende Geländeveränderungen sind nicht zulässig. Die übrigen Geländeveränderungen sind auf das Notwendige zu beschränken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.