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Art. 62 · Dachgestaltung

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 29 · Original-PDF

1 Dächer haben sich in ihrer gesamten Gestaltung (Form, Neigung, Firstrichtung, Material, Farbe, Dachaufbauten und -einschnitte) in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. 2 An der Gebäudehülle angebrachte Energieanlagen sind zulässig, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 3 Dachaufbauten (Lukarnen, Dacheinschnitte, Dachfenster) sind zulässig, wenn sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt. 4 Bei Schrägdachbauten, deren Gesamthöhe über dem Grundwert liegt, gelten für Dachaufbauten zusätzlich folgende Anforderungen:

a)der Abstand zwischen Dachaufbauten und den seitlichen Fassaden beträgt mindestens 2 m und zum First mindestens 0.5 m;

b)die Gesamtbreite der Dachaufbauten pro Seite umfasst höchstens 2/5 der Dachlänge. 5 Bei Schrägdachbauten, deren Gesamthöhe über dem Grundwert liegt, haben die Dachgeschosse auf zwei gegenüberliegenden Seiten über der Schnittlinie Dach/Fassade Schrägdächer aufzuweisen.

6Flachdächer auf Hauptbauten sind nach Möglichkeit extensiv zu begrünen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.