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Art. 52 · Mobilitätskonzept

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 3 · Original-PDF

25 III. Abstände 26 1. Grenzabstand 26 Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 4 2. Gebäudeabstand 26 3. Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen 26 Art. 52 Mobilitätskonzept 1 Der Stadtrat kann für Projekte mit über 50 Parkplätzen in Planungs- und Baubewilligungsverfahren Mobilitätskonzepte verlangen, wenn:

a)sich Überlastungen auf dem übergeordneten Strassennetz abzeichnen;

b)die minimal erforderliche Parkplatzzahl (autoarme Nutzungen, Schutzobjekte) unterschritten wird;

c)Bauten und Anlagen mehr als 100 Parkplätze/ha anrechenbare Grundstückflächen aufweisen; Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 26

d)eine nutzungsbezogene Zuordnung von Parkplätzen aufgehoben wird, oder

e)wenn Fahrtenmodelle zum Einsatz kommen. 2 Mobilitätskonzepte zeigen für besondere Nutzungen und besondere Verhältnisse Massnahmen auf, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und Langsamverkehr abstimmen. 3 Mobilitätskonzepte müssen folgende Mindestinhalte aufweisen:

a)Ziel, Zweck und Zuständigkeit

b)Projektbeschrieb mit den wichtigsten Eckdaten: Nutzungen, Herleitung der Anzahl AutoParkfelder und Veloabstellplätze, ÖV- und Velo-/Fussverkehrs-Anbindung, wichtigste Ziele und Quellen des erwarteten Verkehrsaufkommens

c)Art der Parkraumbewirtschaftung

d)Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Veloverkehrs

e)Monitoring/Controlling

f)Massnahmen/Sanktionen, sofern Ziele nicht erreicht werden III. Abstände 1. Grenzabstand Hinweis auf PBG § 120 Messweise § 122 Ordentlicher Grenzabstand § 124 Grenzabstand bei Kleinbauten und Anlagen § 125 Grenzabstand bei Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten § 126 Grenzabstand bei Mauern, Einfriedungen, Böschungen und Gewächsen § 129 Grenzabstand bei geschlossener Bauweise 2. Gebäudeabstand Hinweis auf PBG § 130 Messweise § 131 Ordentlicher Gebäudeabstand § 132 Besondere Gebäudeabstände 3. Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen Hinweis auf PBG § 133 Bauten und Anlagen § 134 Einrichtungen im öffentlichen Interesse

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.