Art. 142 · gerecht zu werden, ist ein strenger Massstab anzuwenden
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 10 · Original-PDF
PBG gerecht zu werden, ist ein strenger Massstab anzuwenden. d) Baugesuche sind der Baukommission Ortskern und der kant. Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. e) Die Erteilung von Baubewilligungen ist von der ortsbildgerechten und qualitätsvollen Gestaltung abhängig zu machen. 3 Nutzung:
Wohnnutzung, höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie öffenlliche Nutzungen.
1Die Originalpläne können auf dem Bauamt eingesehen werden. Die verkleinerten Ausgaben der Zonenpläne, die dem BZR beigelegt sind, haben nur orientierenden Charakter und sind nicht rechtsverbindlich. Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 11 4 Abbruch:
Bauten und Anlagen dürfen nur abgebrochen werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Der Abbruch darf bewilligt werden, wenn a) eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und b) die Verwirklichung des Um- und Neubauvorhabens gesichert oder c) die Freihaltung bewilligt ist. 5 Neu- und Umbau: a) Der Bebauungsplan Ortskern mit Vorschriften legt die Gebäudeabmessungen fest. b) Brandmauern sind zu erhalten und soweit fehlend zu ergänzen. Einzelne Durchbrüche in Brandmauern können ausnahmsweise gestattet werden. 6 Gebäudegestaltung: a) Die Fassaden haben ihren historisch bedingten Charakter beizubehalten. Die Mauerund Fensterflächen sollen in einem harmonischen Verhältnis zueinander stehen. Es sind ortsbildgerechte Materialien zu verwenden. b) Bei historischen Bauten sind Fenster in Holz auszuführen und durch aussen profilierende Sprossen zu unterteilen. c) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss gestattet und dürfen nicht von Brandmauer zu Brandmauer reichen. d) Balkone sind nicht gestattet. e) Alle Materialien und Farbtöne unterliegen der Bewilligungspflicht, soweit sie für die äussere Gestaltung mitbestimmend sind. 7 Dachausbau und -gestaltung: a) Bei der Dachgestaltung ist hinsichtlich Firstrichtung, Neigung, Material und Farbton auf das Stadtbild Rücksicht zu nehmen. Dachvorsprünge sind beizubehalten. b) Dächer können soweit ausgebaut werden, als die Nutzung mit der Bausubstanz übereinstimmt und die notwendige Befensterung das Ortsbild berücksichtigt. c) Gauben und Lukarnen dürfen pro Geschoss zusammen nicht mehr als ein Drittel der Länge der gesamten Dachbreite aufweisen. Sie müssen sich in Anzahl, Grösse und Gestaltung harmonisch in die Dachlandschaft einordnen und der baulichen Struktur entsprechen. Auf der Seite zur Hauptgasse, zur Müligass und zur Spittelgass dürfen Dachaufbauten und Lukarnen nur im 1. Dachgeschoss erstellt werden. Ausserhalb dieser Bereiche sind sie bei 3-geschossigen Dächern auch im 2. Dachgeschoss in reduzierter Grösse und Anzahl gestattet. Im Kehlgeschoss sind minimale Belichtungen möglich. d) Liegende Dachfenster sind zu minimieren, Dacheinschnitte und Flachdächer sind nicht gestattet. e) Die Eindeckung historischer Dächer hat mit bestehenden oder neuen BiberschwanzSpitzziegeln in rotbrauner Farbe zu erfolgen. f) Dachgestaltungselemente, wie Kamine, Abluftanlagen und Rauchabzugsklappen, sind bewilligungspflichtig. 8 Reklamen, Antennen etc.: a) Das Anbringen von Reklamen, Beschriftungen, Beleuchtungen, Warenautomaten, Schaukästen und dergleichen ist bewilligungspflichtig. Es ist nicht zulässig, wenn dadurch das Stadtbild beeinträchtigt wird. Branchenfremde Reklamen an den Häusern sind untersagt. b) Solaranlagen, Aussenantennen, Parabolspiegel und andere vergleichbare Anlagen sind nicht gestattet. Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 12 9 Pläne, Modelle, Muster: a) Bei Vorabklärungen und Baugesuchen sind Bestandes- und Projektpläne mindestens im Massstab 1:200 einzureichen. Die Fassadenpläne müssen auch die angrenzenden Gebäude umfassen. b) Bei kubischen Veränderungen ist ein Modell mindestens im Massstab 1:500 des Gebäudes mit den angrenzenden Nachbargebäuden abzuliefern. c) Soweit notwendig können weitere Unterlagen wie Detail-Pläne, Fotos usw. verlangt werden. d) Zur Beurteilung der Farbgebung und des Materials sind Muster in angemessener Grösse rechtzeitig vorzulegen. Die Fassadenanstriche sind am Objekt zu bemustern.
10Lärmempfindlichkeitsstufe: III
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.