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Art. 30 · besondere
BZO Gossau · S. 15 · Original-PDF
Gebäude
1Für besondere Gebäude gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.3 m3/m2, mindestens jedoch eine Baumasse von 180 m3.
2Sie müssen allseitig nur die kantonalrechtlichen Mindestabstände einhalten.
3Die zusätzliche Baumasse kann in den Zonen W 1.7/WG 1.7, W 2.4/WG 2.4 und KB auch Hauptgebäuden zugeschlagen werden. Dabei ist nachzuweisen, dass das zusätzliche Volumen weder für Räume, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, noch als Einstellräume gemäss § 39 der besonderen Bauverordnung I verwendet wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.