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Art. 14 · Massvorschriften

BZO Gossau · S. 10 · Original-PDF

Massvorschriften

2Gegenüber angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäudeabstände der jeweiligen Zone einzuhalten.

3Fehlen Verkehrsbaulinien gemäss § 264 PBG, so ist das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze gestattet, wenn dadurch das Ortsbild verbessert und die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. 2.4. Industriezone Grundmass

Baumassenziffer max. 5.5 m3/m2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.