Art. 55 · Zuständige Behörde, Gutachten
BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 23 · Original-PDF
1Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen. Die übrigen Zuständigkeiten ergeben sich aus diesem Reglement und aus dem aktuellen Funktionendiagramm mit Kompetenzordnung.25
2Aufgehoben26
3Aufgehoben27
4Der Gemeinderat sowie die zuständige Stelle sind berechtigt, in Absprache mit dem Gesuchsteller, bei wichtigen Baufragen sowie zur Beurteilung von grösseren Bauvorhaben und Gestaltungsplänen auf Kosten der Gesuchsteller neutrale Fachleute beizuziehen.28
5Bei wichtigen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie bei Bauvorhaben, welche voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die Lebensräume der Tiere und Pflanzen haben, hat die zuständige Stelle die zuständigen Dienststellen des Kantons zu informieren und ihre Stellungnahme bei ihrem Entscheid mit zu berücksichtigen.29
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.