Art. 53 · Lärmbelastete Gebiete
BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 22 · Original-PDF
1Für lärmbelastete Gebiete, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass der massgebende Grenzwert überschritten ist, oder eine Überschreitung zu erwarten ist, sind die Bestimmungen des Lärmschutzes, insbesondere die Bestimmungen von Artikel 29, 30 und 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV), besonders zu beachten. ln diesen Gebieten erteilt die zuständige Stelle die Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung erst nach Vorliegen eines entsprechenden Nachweises. Kann der Grenzwert nicht eingehalten werden, so ist das überwiegende Interesse auszuweisen und bei der zuständigen Dienststelle ein Gesuch um Zustimmung bzw. für eine Ausnahmebewilligung einzureichen.22
2Die Zonenbereiche, in welchen aufgrund einer Lärm Vorbelastung eine Aufstufung der Empfindlichkeitsstufen im Sinne Art. 43 Abs. 2 LSV vorgenommen wird, werden im Zonenplan speziell gekennzeichnet. VII. Energie
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.