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Art. 47 · Gestaltung von Bauten und Anlagen

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 20 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen haben sich in ihrer Dimensionierung und gesamten Gestaltung (Gliederung der Fassade, Dachneigung, Dachform und Dachaufbauten und Dacheinschnitte, Materialien und Farben von Fassaden- und Dachflächen) in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. 2 ln Hanglagen sind Bauten so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass steile Böschungen und Stützmauern auf das Notwendigste beschränkt bleiben und das Untergeschoss talseits mit maximal 2.70 m in Erscheinung tritt.

3Die natürlichen Geländeformen sind nach Möglichkeit zu erhalten. Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen eine Höhe von 1.50 m ab gewachsenem Terrain nicht überschreiten. 20 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013

4Zur Eingliederung von Bauten oder einzelnen Bauteilen kann die zuständige Stelle vom Gesuchsteller einen verbindlichen, durch einen Fachmann erstellten Begrünungsplan verlangen. Dieser ist Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens. ln bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle spezielle Begrünungsvorschriften erlassen. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass innerhalb und ausserhalb der Siedlung einheimische Gehölze zur Begrünung verwendet werden.20 5 ln der Dorfzone und der Kernzone sowie in den reinen Wohnzonen sind offene Lagerplätze nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.