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Art. 46 · Spezielle Bestimmungen bei Terrassenhäusern

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 20 · Original-PDF

1Bei Terrassenhäusern darf abgesehen von technisch bedingten Aufbauten kein Gebäudeteil höher als 6.0 m über dem gewachsenen Terrain sein. Unebenheiten bis zu 2.0 m werden ausgemittelt.

2Die übereinander liegenden Vollgeschosse sind mindestens 3.0 m zurückzuversetzen und kubisch aufzulockern. V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.