← BZO Reiden · Inhaltsverzeichnis

Art. 45 · Gestaltung und Anrechenbarkeit des Dachgeschosses

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 20 · Original-PDF

1Die Dachneigung, Dachform, Eindeckungsmaterial und Farbwahl sind in das Dorfbild zu integrieren. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur zugelassen, wenn sich eine architektonisch gute Lösung ergibt.

2Wo die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht ist, gelten in allen Zonen ausser der W2B für die Dachgeschosse folgende Masse:

–Dachgeschosse mit Schrägdächern mit Ausnahme von Pultdächern: Kleine Kniestockhöhe:

höchstens 1.2 m Grosse Kniestockhöhe:

höchstens 4.5 m

–Dachgeschosse mit Pultdächern (über 5 % Neigung) : Kniestockhöhe:

höchstens 2.5 m Dachfirsthöhe:

höchstens 4.0 m

–Dachgeschosse mit Flachdächern (höchstens 5 % Neigung): Höhe des Dachgeschosses: höchstens 3.2 m 3 ln der W2B beträgt der Kniestock höchstens 2.20 m. Im Übrigen gelten die Masse gemäss Absatz 2.

4Sofern bei Schrägdächern die maximale Kniestockhöhe gemäss Absatz 2 und eine maximale Dachneigung von 40° nicht überschritten werden, darf die nutzbare Fläche des Dach- oder Attikageschosses mehr als ⅔ des darunter liegenden Vollgeschosses betragen, ohne dass das Dachgeschoss als Vollgeschoss angerechnet wird.

5Dachgeschosse mit Flachdach oder Pultdach sind an einer Fassadenfront um mindestens 3.0 m zurückzuversetzen; in geneigtem Gelände betrifft dies die talseitige Fassadenfront. In Neubaugebieten mit Gestaltungsplanpflicht sind im Gestaltungsplan die entsprechenden Fassadenfronten zu definieren.

6Flachdächer sind extensiv zu begrünen und für die Retention des Regenwassers zu nutzen, soweit sie nicht für andere Nutzungen benötigt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.