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Art. 25a · Sonderbauzone Lupfen (SBL)

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 12 · Original-PDF

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1In der Sonderbauzone Lupfen sind folgende Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig:

a)Bestehendes Wohnhaus mit Umschwung im nordwestlichen Teil

b)Lagerhalle, Siloballenlager und Güterumschlagsfläche der Ryser Lohnunternehmung AG und der Maschinenbau AG im nordöstlichen Teil,

c)Umschlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle mit bestehendem Gebäude der Peter Baggerunternehmung.

2Neubauten und Erweiterungen sind nur im Rahmen eines bewilligten Gestaltungsplans gestattet.

3Geruchs- und Lärmimmissionen sind soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen und nach Absprache mit der zuständigen kantonalen Dienststelle jederzeit entsprechende Massnahmen verfügen. Die in der Sonderbauzone Lupfen ansässigen Betriebe sind vorgängig anzuhören.

4Bei einer Betriebsaufgabe ist die Weiternutzung von Bauten und Anlagen durch eine Nachfolgefirma mit vergleichbaren Tätigkeiten zulässig. Nicht mehr zonenkonform genutzte Flächen sind im ordentlichen Ortsplanungsverfahren wieder der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Nicht landwirtschaftlich nutzbare Bauten und Anlagen müssen dann abgebrochen und das natürliche Terrain wieder hergestellt werden.

5Lärmempfindlichkeitsstufe: III

12Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 14. September 2022, genehmigt vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 111 am 7. Februar 2023. 12 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.