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Art. 17 · Weilerzone Gishalde (WZ)

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 10 · Original-PDF

1Zweck: Die Weilerzone bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Gishalde unter Berücksichtigung der gewachsenen, das Ortsbild prägenden Strukturen.

2Nutzung: Wohnbauten, landwirtschaftliche Bauten, höchstens mässig störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe.

3Bauweise: Neue Hauptbauten sind nicht gestattet. Die Umnutzung bestehender landwirtschaftlicher Bauten ist zulässig, sofern das bestehende Gebäudevolumen nicht verändert wird. Unter Berücksichtigung von Abs. 1 sind Kleinbauten bis zu einer maximalen Grösse gernäss den Bestimmungen von § 132 Abs. 1 PBG zulässig.

4Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.