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Art. 8 · Änderungen und Abbrüche

BZO Fischenthal · S. 6 · Original-PDF

1Die Änderungen und der Abbruch von Bauten und Anlagen sowie baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung oder von Teilen davon sind bewilligungspflichtig.

2Sie dürfen nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Ausführung eines Ersatzprojektes gesichert ist.

3Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für Renovationen ohne bauliche Veränderungen.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.