Art. 41 · raingestaltung (vgl. Skizze im Anhang)
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Dagmersellen vom 17. Februar 2022, Ausgabe vom 5. Oktober 2023 · S. 25 · Original-PDF
1.50 m Vertikalmass überragen. Terraingestaltung (vgl. Skizze im Anhang)
2Stützmauern und mauerartige Böschungen haben ohne allfällige Absturzsicherung zusätzlich folgende Masse einzuhalten.
–ab massgebendem Terrain max. Höhe 1.50 m
–ab tiefer gelegtem Terrain max. Höhe 2.00 m
–bei Terrassenhäusern max. Höhe 3.00 m
3Als mauerartige Böschung (z.B. Löffelsteinmauer) gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°.
4Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen um die Höhe der jeweils höheren Stützmauer resp. mauerartigen Böschung zurückversetzt werden.
5Bei Vorliegen besonderer Umstände und bei Hauseinfahrten und Hauszugängen, kann die Gemeinde bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster Umgebungsgestaltung höhere Stützmauern und mauerartige Böschungen zulassen.
1Der Kanton erfasst die Kulturdenkmäler in einem kantonalen Bauinventar.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.