Art. 42 · Kulturdenkmäler
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Dagmersellen vom 17. Februar 2022, Ausgabe vom 5. Oktober 2023 · S. 25 · Original-PDF
Die darin enthaltenen Objekte sind im Zonenplan orientierend dargestellt. Kulturdenkmäler Sie werden in die folgenden Kategorien eingeteilt: a) schützenswert,
b)erhaltenswert,
25 Gemeinde Dagmersellen, Bau- und Zonenreglement c) Baugruppen
2Bauliche Massnahmen an den im kantonalen Denkmalverzeichnis aufgelisteten Objekten und an den Kulturdenkmälern der Kategorie „schützenswert“ bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Dienststelle.
3Die Kulturdenkmäler der Kategorie „erhaltenswert» sind von kommunaler Bedeutung. Für sie gilt innerhalb der Bauzone folgendes Verfahren: a) Verlangt die Grundeigentümerschaft einen Entscheid oder beabsichtigt sie, ein solches Kulturdenkmal zu verändern oder zu beseitigen, kündigt sie dies der Gemeinde an.
b)Die Gemeinde entscheidet, wieweit Schutzmassnahmen gerechtfertigt und tragbar sind. Sie kann bei einem „erhaltenswerten“ Kulturdenkmal auf den Schutz auch ganz oder teilweise verzichten. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung des Kulturdenkmals unverhältnismässig ist. Die Gemeinde stützt ihren Entscheid auf die Anhörung der Grundeigentümerschaft und die Anhörung von Fachleuten. c) Die Gemeinde entscheidet über allfällige Schutzmassnahmen und allfällige finanzielle Beiträge im Rahmen von Verträgen mit der Grundeigentümerschaft oder mit Verfügungen.
4Die nähere Umgebung der „schützenswerten“ und „erhaltenswerten“ Kulturdenkmäler ist so zu gestalten, dass diese in ihrem Situationswert nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
5Gebäude dürfen innerhalb einer Baugruppe erst abgebrochen werden, wenn die Baubewilligung für den Neubau erteilt ist. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Abbruch aus Gründen der Sicherheit. Innerhalb der Baugruppe sind Bauten und Anlagen sowie bauliche Erweiterungen und Veränderungen optimal in das Quartier- und Strassenbild einzuordnen. Sie sind nicht zulässig, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gebäudehöhe oder Farbe das Quartierbild beeinträchtigen. Soweit keine anderweitigen, einschränkenden Bestimmungen bestehen, können Bauten im Rahmen der Zonenvorschriften neu erstellt, ausgebaut und erweitert werden.
6Die Kulturobjekte gemäss Verzeichnis Anhang 4 BZR sind nicht im kantonalen Bauinventar enthalten. Sie sind von kommunaler Bedeutung. Sinngemäss gelten die Bestimmungen unter Absatz 3 (oben). Das Verzeichnis der Kulturobjekte wird periodisch nachgeführt.
1Der Kanton erfasst die archäologischen Fundstellen in einem kantonalen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.