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Art. 3 · Fachinstanz

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Dagmersellen vom 17. Februar 2022, Ausgabe vom 5. Oktober 2023 · S. 5 · Original-PDF

gen eine Fachinstanz ein. Die Gemeinde setzt die Fachinstanz bei BauvorFachinstanz haben in den Dorfkernzonen A, B, C, D und E (Dk-A, Dk-B, Dk-C, Dk-D, Dk-E), in der Zentrumszone (Z), in der Zone für öffentliche Zwecke (OeZ) und bei Kulturdenkmälern, sowie bei der Beurteilung von Gestaltungsund Bebauungsplänen ein.

2Die Gemeinde kann auf die Stellungnahme der Fachinstanz verzichten, sofern die baulichen Massnahmen keine quartier- und ortsbildprägende Wirkung haben. Die Beurteilung durch andere Fachgremien (z.B. Jury bei qualifizierten Verfahren nach Art. 5) bleibt vorbehalten.

3Die Gemeinde kann in den übrigen Zonen die Fachinstanz bei Bedarf beiziehen.

4Die Fachinstanz stellt der Gemeinde jeweils einen begründeten Antrag, der empfehlenden Charakter hat. Die Gemeinde erlässt für die Zusammensetzung der Fachinstanz und deren Aufgaben ein Pflichtenheft. Wo in den Dorfkernzonen Dk-A, Dk-B, Dk-C, Dk-D, Dk-E, der Zentrums-

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.