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Art. 34 · Kinderspiel- oder Ruhefläche

BZO Bäretswil · S. 14 · Original-PDF

1Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnungen à 3 und mehr Zimmern sind Kinderspiel- oder Ruheflächen zu erstellen.

2Sie sollten mindestens 20 % der gesamten Wohnfläche umfassen. Im Dachgeschoss wird die Fläche ab 1.5 m Raumhöhe angerechnet.

3Sie sind an besonnter Lage und möglichst abseits vom Verkehr anzulegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.