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Art. 31 · Grenzbau für Klein- und Anbauten
BZO Bäretswil · S. 12 · Original-PDF
1Klein- und Anbauten dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn sie gleichzeitig gebaut werden oder an ein bestehendes Nachbargebäude anlehnen und nicht mehr als 50 m2 Grundfläche aufweisen. Sie dürfen zudem nicht mehr als ein Drittel der nachbarlichen Grenze beanspruchen und die Zustimmung des Nachbarn ist beizubringen.
2Nachbarliche Vereinbarungen aufgrund von § 270 Abs. 3 PBG bleiben vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.