← BZO Bäretswil · Inhaltsverzeichnis
Art. 32 · Bauten und Terrain
BZO Bäretswil · S. 12 · Original-PDF
1Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten gemäss § 269 PBG sind mit einer Erd- und Humusschicht zu überdecken, zu bepflanzen oder auf andere Weise befriedigend zu gestalten.
2Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten haben bei fehlenden Baulinien einen Abstand gegenüber Strassen und Plätzen von 3.5 m einzuhalten. Bei Staatsstrassen ist im Einzelfall zu entscheiden. Seite 12 von 15 Bau- und Zonenordnung (BZO) 700.1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.