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Art. 26bis · Bauten und Anlagen

BZO Bäretswil · S. 11 · Original-PDF

1Es sind folgende Bauten und Anlagen in den Erholungszonen zulässig: Eh Sportanlage: Fussball- und Trainingsfelder, Clubhaus mit Theorieraum und Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Sportanlage sowie die notwendigen Parkplätze Eh Reitsport: Bauten und Anlagen die der Pferdezucht und der Pferdeausbildung sowie der Betreuung dienen sowie Wohnraum für die Betriebsverantwortlichen sowie die notwendigen Parkplätze

2Gegenüber privaten Grundstücken sind die Grundabstände der angrenzenden Zone einzuhalten.

3Die Freihaltezonen sind von jeglichen Bauten und Anlagen freizuhalten.

Besondere Vorschriften für Arealüberbauungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.