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Art. 26 · Erholungszone
BZO Bäretswil · S. 11 · Original-PDF
Für die Erholungszonen Sportanlagen und Reitsport sind zugehörige Gebäude bis zu folgenden Grundmassen zulässig: Eh Sportanlage: Fassadenhöhe traufseitig: 4.0 m Fassadenhöhe giebelseitig: Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe (traufseitig) um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7.0 m. Eh Reitsport: Die zulässigen Fassadenhöhen für Bauten ergeben sich aus dem rechtsgültigen privaten Gestaltungsplan Pferdezuchtanlage Adetswil.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.