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Art. 25 · Grundmasse
BZO Bäretswil · S. 11 · Original-PDF
1In den Zonen für öffentliche Bauten darf die Fassadenhöhe maximal 10.5 m betragen.
2Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand gemäss den dort geltenden Vorschriften einzuhalten.
E. Freihalte- und Erholungszone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.