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Art. 41 · Preisgünstiger Wohnungsbau

BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 29 · Original-PDF

(§ 45 Abs. 3 PBG)

1Zur Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus kann der Stadtrat auf Gesuch hin in allen Wohn- und Mischzonen die baulichen Höchstmasse gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 5 BZR wie folgt erhöhen:

a)die Überbauungsziffern: - um maximal 10 %, wenn mindestens 25 % der Hauptnutzfläche mit preisgünstigen Wohnungen belegt werden, - um maximal 20 %, wenn mindestens 50 % der Hauptnutzfläche mit preisgünstigen Wohnungen belegt werden. oder

b)die maximalen Gesamt- und Fassadenhöhen um maximal 3.0 m, wenn mindestens 50 % der Hauptnutzfläche mit preisgünstigen Wohnungen belegt werden.

2Der Stadtrat beurteilt ein Gesuch nach Abs. 1 anhand der folgenden Kriterien:

a)Ausgewogenheit des Wohnraumangebots und der Mietzinse im gesamten Gemeindegebiet im Vergleich mit dem kantonalen Durchschnitt,

b)Ausgewogenheit des Wohnraumangebots und der sozialen Situation im betreffenden Quartier,

c)städtebauliche Verträglichkeit des Nutzungsbonus basierend auf einer Voranfrage vor Einreichung des Baugesuches,

d)Qualität des Konzeptes zur Belegung der preisgünstigen Wohnungen, welches einerseits gewährleistet, dass die Wohnungen Haushalten mit tiefen oder mittleren Einkommen zur Verfügung gestellt werden und andererseits eine gute Durchmischung sicherstellt.

3Preisgünstiger Wohnraum beinhaltet die Vermietung von Wohnungen zur Kostenmiete. Stadt Sursee 30

Bau- und Zonenreglement

Ausgabe Januar 2026

4Bei der Abgabe von gemeindeeigenen Grundstücken prüft der Stadtrat deren Eignung zum Verkauf oder zur Abgabe im Baurecht an gemeinnützige Wohnbauträger und zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum. Die Beurteilung der Eignung erfolgt dabei gemäss Abs. 2 lit. a und b.

5Der Stadtrat erlässt eine Verordnung, in welcher er die Details zum preisgünstigen Wohnungsbau regelt. Insbesondere legt er darin fest:

a)die Anforderungen an die Kostenmiete,

b)die Sicherung und die Kontrolle der Mietzinse,

c)die Anforderungen an gemeinnützige Wohnbauträger.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.