Art. 36 · Antennenanlagen
BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 27 · Original-PDF
1Als Antennenanlagen gelten baubewilligungspflichtige Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung (Mobilfunk usw.) dienen. Als visuell wahrnehmbare Antennenanlagen gelten Anlagen, die nicht bzw. nicht hinreichend kaschiert sind und aufgrund ihres Erscheinungsbildes als Antennenanlage erkennbar sind.
2Visuell wahrnehmbare Antennenanlagen sind in erster Linie in den Arbeitszonen, der Mischzone D oder in der Zone für öffentliche Zwecke zu erstellen.
17SR 700 Stadt Sursee 28
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026
3Visuell wahrnehmbare Antennenanlagen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in den Arbeitszonen, der Mischzone D oder der Zone für öffentliche Zwecke möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.
4In Wohnzonen sind visuell wahrnehmbare Antennenanlagen nur zulässig, wenn sie einen funktionalen Bezug (die Antennenanlage hat von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in der reinen Wohnzone üblichen Ausstattung zu entsprechen) zur Wohnzone aufweisen. Sie sind in Bezug auf Einsehbarkeit, Farbgestaltung und Kontrast zur baulichen und landschaftlichen Umgebung unauffällig zu gestalten. Für Antennen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen, des Amateurfunkdienstes und für Antennen zum Empfang von Rundfunksendungen gilt der funktionale Bezug zum Quartier als gegeben.
5In der Altstadtzone und in der Vorzone zur Altstadt sind visuell wahrnehmbare Antennenanlagen nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.