Art. 35 · Dachgestaltung
BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 27 · Original-PDF
(§ 36 Abs. 2 Ziff. 3 PBG, § 35 PBV)
1Dächer sind in Form, Farbe und Materialisierung so zu gestalten, dass sie eine ruhige Gesamtwirkung im Quartier gewährleisten.
2Im Interesse des Ortsbildes kann der Stadtrat Dachform, Bedachungsmaterial und Firstrichtung vorschreiben. 2bis Innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Gebiets «Sonderregelung Dachgestaltung» gelten folgende besondere Anforderungen:
a)Es sind nur gleichschenklige Sattel- und Walmdächer zulässig.
b)Die Dächer haben eine Neigung von 30 – 40° aufzuweisen.
c)Die Hauptfirstrichtung hat entlang der Gemeindestrasse «Zellmoostrasse» bzw. «Seehäusernstrasse» in Hangrichtung und auf den übrigen Grundstücken quer zum Hang zu verlaufen.
d)Die Hauptfirstrichtung ist für mindestens die Hälfte der gesamten horizontalen Firstlinie eines einzelnen Gebäudes einzuhalten.
3Für Solaranlagen auf Dächern gelten die Vorgaben nach Art. 18a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197917.
4Nicht begehbare Flachdächer mit einer Dachneigung von weniger als 15 %, die nicht mit Solaranlagen belegt sind, sind unter Verwendung von einheimischem, standorttypischem Saatgut extensiv zu begrünen. Bei Kleinflächen sowie in begründeten Fällen kann der Stadtrat Ausnahmen bewilligen.
5Dachaufbauten (Lukarnen, Dacheinschnitte, Dachfenster) sowie ein Querfirst sind zulässig, wenn:
a)sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt und
b)die Gesamtbreite der Dachaufbauten höchstens 2/5 der Dachlänge des zugehörigen Fassadenabschnitts umfasst.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.