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Art. 34 · Zurückversetzung

BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 26 · Original-PDF

(§§ 36 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 sowie 139 Abs. 4 PBG, § 36 PBV)

1In den Wohnzonen A, B, C und D und in den Mischzonen A und D gilt in Bezug auf die max. Gesamthöhe folgender Vorbehalt: Bei Gebäuden mit Flachdach muss das oberste Geschoss zurückversetzt werden. Die zurückversetzte Fläche muss mindestens einen Drittel der anrechenbaren Gebäudefläche umfassen. Als Flachdach gilt ein Dach mit weniger als 15 % Dachneigung.

2Das zurückversetzte oberste Geschoss darf maximal eine Höhe von 3.5 m aufweisen (Oberkante fertiger Boden bis höchster Punkt der Dachkonstruktion).

3Die Regelung der Zurückversetzung gilt nur, wenn die realisierte Gesamthöhe die zulässige Fassadenhöhe überschreitet. Stadt Sursee 27

Bau- und Zonenreglement

Ausgabe Januar 2026

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.