Art. 25 · Verfahren für Bebauungspläne
BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 22 · Original-PDF
(§ 68 ff. PBG)
1Im Bebauungsplan werden unter Einbezug des Grundeigentümers Bestimmungen zur Etappierung festgelegt, wenn dies aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
2Der Bebauungsplan ist auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens gemäss Art. 2 BZR zu erarbeiten. Ausnahmsweise kann auf ein solches Verfahren verzichtet werden, wenn die notwendige hohe Qualität der Bebauung durch eine Begleitung der Stadtbaukommission sichergestellt werden kann.
3Für Bebauungspläne ist ein Mobilitätskonzept zu erarbeiten. Der Stadtrat kann aufgrund der Resultate des Mobilitätskonzepts von der reglementarisch festgeschriebenen Anzahl Parkplätze abweichen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.