Art. 26 · Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht
BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 22 · Original-PDF
(§ 75 Abs. 1 PBG)
1In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten darf nur gestützt auf einen Gestaltungsplan gebaut werden. Zu Beginn der Planungsarbeiten ist mit der städtischen Bauberatung Kontakt aufzunehmen.
2Im Gestaltungsplan werden in Zusammenarbeit mit dem Grundeigentümer Bestimmungen zur Etappierung festgelegt, wenn dies aufgrund überwiegender öffentlicher Interesse erforderlich ist.
3Für die einzelnen Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht gelten die ergänzenden Vorschriften gemäss Anhang 6. Der Stadtrat kann die Gewährung der maximal zulässigen Abweichung gemäss Anhang 6 von den Anforderungen nach § 75 Abs. 3 und 4 PBG abhängig machen.
4Der Stadtrat kann bauliche Massnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne Gestaltungsplan bewilligen, wenn sie:
a)kein Präjudiz für den Gestaltungsplan schaffen und
b)dem in Anhang 6 umschriebenen Zweck des Gebietes mit Gestaltungsplanpflicht nicht widersprechen.
5Erstreckt sich der Gestaltungsplan nur auf einen Teil des Gebietes mit Gestaltungsplanpflicht, so muss dargetan werden, dass die geplante Überbauung dem in Anhang 6 umschriebenen Zweck des Gebietes mit Gestaltungsplanpflicht nicht widerspricht. Stadt Sursee 23
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.