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Art. 1 · Zuständigkeit

BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 5 · Original-PDF

(§§ 1 und 17 PBG)

1Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass des Zonenplans, des Bau- und Zonenreglements und der Bebauungspläne

2In den übrigen Fällen ist der Stadtrat die zuständige Behörde. Er Der Stadtrat ist namentlich zuständig für die Erteilung von Baubewilligungen, den Erlass der kommunalen Richtpläne, der Gestaltungspläne und von Richtlinien, welche bei Bedarf unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren. Er kann die Erteilung von Baubewilligungen delegieren.

3Die Stadtbaukommission berät den Stadtrat bei dessen Aufgaben. Sie wird insbesondere angehört bei: a) Bebauungs- und Gestaltungsplänen;

b)baulichen Massnahmen in der Altstadtzone und angrenzend an diese; c) baulichen Massnahmen in den Wohn- und Mischzonen Erhaltung; d) baulichen Massnahmen an Objekten im kantonalen Bauinventar; e) wichtigen städtebaulichen Fragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.