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Art. 4 · Bestehende Gebäude
BZO Ottenbach · S. 6 · Original-PDF
1. Bestehende Gebäude, die für den Charakter des Orts- und Strassenbildes massgebend sind, dürfen unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofiles und Erscheinungsbildes erhalten, umgebaut und auch wieder aufgebaut werden. 2. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildes und der Wohnhygiene liegt, oder die Verkehrssicherheit dies erfordert.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.