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Art. 5 · Grundmasse für Neubauten
BZO Ottenbach · S. 6 · Original-PDF
1. Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: Vollgeschosse max. 2 anrechenbare Dachgeschosse max. 2 anrechenbare Untergeschosse max. 1 Gebäudehöhe max. 7,50 m Gebäudelänge max. 30,00 m Gesamtlänge bei geschlossener Überbauung max. 40,00 m Grenzabstand min. 5,00 m 2. Das Bauen bis an die Strassengrenze ist unter Vorbehalt von Verkehrssicherheit und Wohnhygiene gestattet, sofern dies zur Erhaltung des Charakters des Ortsund Strassenbildes beiträgt. Baulinien zur Sicherung der Verkehrssicherheit bleiben im Einzelfall vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.