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Art. 34 · Geo-Elemente

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 37 · Original-PDF

34 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement

3Bei nachträglich eingereichten Baugesuchen erhebt die Gemeinde Gebühren nach Aufwand.

4In ausserordentlichen Fällen kann der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle die Gebühren erhöhen oder reduzieren.

5Für Baubewilligungen werden zusätzlich Spruchgebühren nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden erhoben.

6Für die Prüfung von Gestaltungsplänen, Vorstudien, Vorabklärungen usw. erhebt die Gemeinde eine Gebühr, die sich nach dem Aufwand berechnet. Für die erste Vorabklärung wird keine Gebühren erhoben.

7Die zuständige Stelle kann zur Sicherstellung von Gebühren und Ersatzabgaben angemessene Kostenvorschüsse verlangen.

Art. 61

Strafbestimmungen

1Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Abs. 1 NLG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen, oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 40'000 Franken.

2Wer die Vorschriften der Artikel 32 Abs. 2 und 4, 33 Abs. 2-4, 34 Abs. 3 und 4 BZR verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2b NLG mit Busse bis zu 20'000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5'000 Franken bestraft.

Art. 62

Inkrafttreten

1Dieses Reglement tritt nach der Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft und ersetzt das Reglement vom 30. März 2010.

2Alle zur Zeit seines Inkrafttretens von der Gemeinde noch nicht entschiedenen Baugesuche sind nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.