Art. 33 · Naturobjekte
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 36 · Original-PDF
33 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement C. GEBÜHREN, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 59
Ausnahmen
1Der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle kann gestützt auf § 37 PBG aus wichtigen Gründen von den Vorschriften dieses Reglements Ausnahmen bewilligen, wenn diese mit dem öffentlichen Wohle vereinbar sind und unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen gestattet werden können.
2Ausnahmen im Sinne von Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
a)für öffentliche und gemeinnützige Bauten;
b)für bestehende gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe;
c)beim Umbau bestehender, rechtskonform erstellter, aber zwischenzeitlich reglementswidrig gewordener Bauten, wenn der Umbau gesamthaft zur erheblichen Verbesserung der Verhältnisse führt und keine unzulässige Mehrausnützung entsteht;
d)für provisorische Bauten wie Verkaufsstände, Baracken usw.
e)wenn dadurch eine gestalterisch qualitätsvollere Lösung erreicht werden kann.
3Die Ausnahmebewilligungen können mit sachbezüglichen Auflagen und Bedingungen verbunden, befristet oder als widerrufbar erklärt werden. Es ist darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen der Abs.1 und 2 und allfälliger anderer Vorschriften erfüllt sind.
4Die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 60
Gebühren
1Die Gemeinde erhebt von den Gesuchstellern für die Prüfung der Baugesuche (Besprechungen, Administration, Baugesuchsprüfung inkl. Bericht, Baugespannkontrolle, Ausschreibung, Einholung der Stellungnahmen kantonaler Amtsstellen, Ausstellung der Baubewilligung etc.) und für die Durchführung der Baukontrollen (Rohbauabnahme, Kanalisationsabnahme, Schlussabnahme bei Gebäudebezug) eine Gebühr von 3.0 ‰ der mutmasslichen Baukosten bis
1Mio. Franken, für Baukosten über 1 Mio. Franken 2.0 ‰.
2In dieser Gebühr gemäss Abs. 1 nicht enthalten sind: - Spesen (Porti, Kopien etc.) - Kosten des Publikationsorgans (Zeitung, Kantonsblatt) - Überprüfung der Wärmedämmanforderungen - Überprüfung des Lärmschutznachweises - Überprüfung der Umweltverträglichkeit - Baugespannskontrolle durch Geometer - Abnahme Schnurgerüst - Beurteilung durch Fachinstanz (gem. Art. 3 BZR) - Beizug verwaltungsexterner Fachleute - Nachführungskosten des Grundbuchgeometers - Rohbaukontrolle an Feuerungs- und Abgasanlagen - Nachführung des Katasterplans Kanalisation - Nachkontrolle bei Baumängel - Aufwand bei unvollständigen oder mangelhaften BaugesuchsUnterlagen - Aufwand im Zusammenhang mit Planänderungen. Diese Aufwände werden nach effektiven Kosten verrechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.