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Art. 30 · Weilerzone Wz

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 33 · Original-PDF

30 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement

Art. 53

(Art. 11a StFV)

Technische Gefahren

1Bei der Änderung der Bau- und Zonenordnung und bei Sondernutzungsplanungen in technischen Gefahrenbereichen gemäss Konsultationskarte «Technische Gefahren», die eine deutliche Erhöhung des Risikos für die Bevölkerung zur Folge haben, sind raumplanerische Massnahmen, Schutzmassnahmen am geplanten Objekt oder Sicherheitsmassnahmen bei Anlagen oder Betrieben mit störfallrelevanten Gefahren zu prüfen und festzulegen.

2Im Rahmen der Planung von risikorelevanten Bauvorhaben (zusätzlich 50 Personen Wohn- oder Arbeitsbevölkerung) innerhalb der Bauzone in technischen Gefahrenbereichen gemäss Konsultationskarte «Technische Gefahren» sind mögliche Schutzmassnahmen frühzeitig mit der Dienststelle Umwelt und Energie zu besprechen. Eine Pflicht zur Realisierung von Schutzmassnahmen besteht nicht.

VI. SCHUTZ DER GESUNDHEIT

Art. 54

(§§ 36 Abs. 2 Ziff. 7 und 12, 159 PBG)

Ersatzabgabe für fehlende Spielplätze

1Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze und anderer Freizeitanlagen, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe zu entrichten.

2Die Ersatzabgabe beträgt pro fehlendem m2 Spielplatz- oder Freizeitanlagenfläche Fr. 400.-- (Basis 01.04.2020). Die Anpassung durch die Gemeinde erfolgt jährlich nach dem Zürcher Index der Wohnbaupreise.

3Der Erlös der Ersatzabgaben ist zur Erstellung und zur Erneuerung von öffentlichen Spielplätzen und anderen Freizeitanlagen zu verwenden.

4Die Spielplätze müssen nutzergerecht und gemäss den Empfehlungen der bfu-Fachdokumentation Spielplätze gestaltet werden.

Art. 55

Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten

1In lärmbelasteten Gebieten gelten Art. 29 bis Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV). Eine Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung kann erst nach Vorliegen eines entsprechenden Nachweises, dass der massgebliche Grenzwert eingehalten wird, erteilt werden.

2Kann der Grenzwert trotz Lärmschutzmassnahmen nicht eingehalten werden, so ist das überwiegende Interesse auszuweisen und der kantonalen Dienststelle Umwelt und Energie ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV, bzw. eine Zustimmung gemäss Art. 31 LSV einzureichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.