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Art. 31 · Landschaftsschutzzone Ls

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 34 · Original-PDF

31 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement

3Bei Parzellen, die nach 1985 eingezont wurden, gilt Art. 29 LSV und es besteht keine Möglichkeit von Ausnahmen.

4Auf den Lärmschutznachweis kann verzichtet werden, wenn fundierte Abklärungen im Zusammenhang mit bereits genehmigten Bauvorhaben in vergleichbarer Exposition und mit ähnlicher Nutzung belegen, dass die Grenzwerte eingehalten werden können.

Art. 56

Beleuchtung und Lichtimmissionen

1Beleuchtungsanlagen und beleuchtete Reklamen, die Aussenbereiche erhellen, sind so zu erstellen und zu betreiben, dass sie keine störenden Lichtimmissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen. Unnötige Lichtimmissionen sind zu vermeiden soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2Festinstallierte permanent betriebene grössere Beleuchtungsanlagen im Freien, insbesondere Reklamebeleuchtungen, Areal- und Fassadenbeleuchtungen, sind bewilligungspflichtig. Himmelwärts gerichtete Lichtquellen sind verboten, sofern sie nicht betriebsnotwendig oder aus Sicherheitsgründen angezeigt sind. Die Gemeinde kann im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ein Beleuchtungskonzept verlangen.

3Die Gemeinde kann die Bewilligung mit Auflagen zur Art, Leuchtdauer, Lichtstärke usw. der Anlage erlassen. Sie stützt sich dabei auf die einschlägigen anerkannten Normen und Richtlinien.

4Der Betrieb von Beleuchtungsanlagen und beleuchteten Reklamen ist, mit Ausnahme der Sicherheit dienenden Anlagen wie Strassen-, Weg- oder Platzbeleuchtungen, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht gestattet. In begründeten Fällen, z.B. Betriebe mit längeren Öffnungszeiten usw., kann die zuständige Stelle Ausnahmen gewähren.

Art. 57

Abfallbewirtschaftung

1Bei Neubauten sind auf privatem Grund unmittelbar an der Strasse gelegene Abstellplätze für Kehrichtgebinde zu schaffen, die für die Kehrichtabfuhr gut zugänglich sind und den Verkehr nicht behindern. Diese sind mit der zuständigen Stelle abzusprechen.

2Bei Bauten, die bei Inkrafttreten dieses Reglements schon bestehen, kann die zuständige Stelle die nachträgliche Erstellung von Abstellplätzen verlangen, wenn dies erforderlich ist und die örtlichen Verhältnisse es gestatten.

3Die Gemeinde kann bei der Überbauung grösserer Areale die Einrichtung von Entsorgungsstützpunkten (in der Regel Unterflursystem) und/oder Kompostieranlagen verlangen.

4Lage, Zuständigkeit für den Betrieb und Unterhalt usw. werden im Rahmen der Erschliessung bzw. Baubewilligungsverfahren bestimmt. Betrieb und Unterhalt ist grundsätzlich Aufgabe der Grundeigentümer.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.