Art. 3 · Fachkommission
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 7 · Original-PDF
3 Neu-, An- und Umbauten haben gute architektonische und gestalterische Qualitäten aufzuweisen. Die geschlossene Bauweise ist nur im Rahmen von Gestaltungs- oder Bebauungsplänen zulässig. 3 Neu-, An- und Umbauten haben gute architektonische und gestalterische Qualitäten aufzuweisen. Dies gilt insbesondere bezüglich - Standort und Stellung - kubischer Erscheinung - Dachform - Fassadengestaltung - Material- und Farbwahl.
1Der Art. 7b basiert auf dem BZR vom 30. März 2010. Die Bestimmungen der Dorfzone II bleiben für die Grundstücke Nrn. 415, 416 und 417 aufgrund des Regierungsratsentscheid Nr. 373 vom 8. April 2025 in Kraft. 3. Schutzzonen und Schutzobjekte
Art. 31
Landschaftsschutzzone Ls
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und dem Wald überlagert. Sie dient der Erhaltung schöner, typischer, vielfältiger und naturkundlich wertvoller Landschaften, die auch als strukturreiche Lebensräume für Tiere und Pflanzen wichtig sind; die landwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet.
2Den Landschaftsraum und das Landschaftsbild prägende Elemente wie Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Geländeformen, Bachläufe, Obstgärten (Feldobstbestände) usw. sind in ihrem Bestand zu erhalten. Veränderungen von Geländeformen und Bachläufen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle gestattet.
3Bauten und Anlagen sind in der Landschaftsschutzzone nur zulässig, wenn sie
a)durch ihre Stellung und ihre Gestaltung das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen,
b)die Lebensräume für Tiere und Pflanzen nicht beeinträchtigen und
c)den Wasserhaushalt eines angrenzenden Naturschutzobjektes nicht negativ beeinflussen. Vorbehalten bleiben die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung betr. Bauten ausserhalb von Bauzonen.
4Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen, Abbau), welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, sind nicht zulässig.
5Sind Eingriffe in empfindliche Landschaftsteile, Lebensräume und Geotope notwendig und standortgebunden, ist mindestens gleichwertiger Ersatz zu leisten.
6Innerhalb der Waldflächen ist eine standortgerechte Bestockung anzustreben.
Art. 32
Naturschutzzone Ns
1Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch besonders wertvoller Naturstandorte.
2Neue Bauten und Anlagen sowie Erweiterung, Umbau, Zweckänderung und Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.
3Nicht zulässig sind insbesondere:
–das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Kleinbauten und dergleichen,
–Terrainveränderungen
–das Entfernen von Kleinstrukturen und besonderen Lebensraumnischen,
–Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes,
–Erstellen von neuen Wegen, Erholungseinrichtungen und Leitungen,
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.