Art. 15 · Sonderbauzone C (Rütmatt) Sb C
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 18 · Original-PDF
15 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement
3In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten innerhalb der Freihaltezone Gewässerraum gelten die Nutzungseinschränkungen von Art. 41c Abs. 3 und Abs. 4 GSchV nicht.
4Zwischen der Baulinie zur Festlegung des Gewässerraums gemäss § 11bbis Abs. 1bis KGSchV und der Freihaltezone Gewässerraum sind nur Bauten und Anlagen gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV zulässig. Die Nutzungseinschränkungen von Art. 41c Abs. 3 und Abs.
4GSchV kommen nicht zur Anwendung.
Art. 29
(§ 58 PBG)
Freihaltezone Wildtierkorridor Fr Wk
1Die überlagernde Freihaltezone Wildtierkorridor bezweckt die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere zu erhalten oder gegebenenfalls wiederherzustellen.
2Die Nutzung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der überlagerten Zone. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist zulässig, soweit die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere gewährleistet ist.
3Die Errichtung von neuen Bauten und Anlagen hat sich dem Zweck gemäss Abs. 1 unterzuordnen. Grundsätzlich nicht zulässig sind Bauten und Anlagen, wenn sie die Durchgängigkeit beeinträchtigen. Als Bauten und Anlagen im Sinn dieser Bestimmung gelten insbesondere auch wildtierundurchlässige Zäunungen, Schutznetze, Schutzfolien, Einfriedungen und Mauern.
4Die zuständige Stelle kann Ausnahmen bewilligen für:
a)Massnahmen zur Verbesserung der Wildlebensräume,
b)land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungs- oder Fusswege,
c)Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen sowie
d)zonenkonforme Neubauten und Neuanlagen, wenn die Durchgängigkeit für Wildtiere verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird.
5Massnahmen, die zu Veränderungen der Geländeform und in der Folge zu einer Verarmung der Landschaft führen, sind nicht gestattet. Insbesondere untersagt sind Planierungen, Auffüllungen von Gräben, Abstossen von Böschungen oder die Begradigung von Waldrändern.
Art. 30
(§ 59a PBG)
Weilerzone Wz
1Die Weilerzone dient der Erhaltung und der Umnutzung der Weiler Buholz und Holz unter Wahrung der bestehenden Bausubstanz und des Weilerbildes sowohl hinsichtlich des Charakters des ganzen Weilers als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude und Aussenräume.
2Gestattet sind landwirtschaftliche Bauten sowie Wohnbauten und nicht oder nur mässig störende Gewerbebetriebe, die sich baulich und nutzungsmässig in den Weiler einfügen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.