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Art. 14 · Sonderbauzone B (Autoverwertungsbetrieb) Sb B

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 17 · Original-PDF

14 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement

Art. 25

(§ 56 PBG)

Übriges Gebiet A und C ÜG A + C

1Das Übrige Gebiet A (ÜG A) umfasst die Verkehrsflächen ausserhalb der Bauzonen sowie natürliche Gewässer.

2Im Übrigen Gebiet C (ÜG C) gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung.

Empfindlichkeitsstufe: III

Art. 26

(§ 58 PBG)

Freihaltezone A (Golfanlage Under Rot) Fr A

1Die Freihaltezone A dient der Sicherstellung der ökologischen Ausgleichs- und Ersatzflächen für die Golfanlage Under Rot.

2In der Freihaltezone sind keine Bauten und Anlagen zulässig, ausgenommen die bestehenden Bewirtschaftungswege.

3Es ist ausschliesslich eine extensive Nutzung zulässig. Die Nutzung und Gestaltung der Freihaltezone A wird im Detail im Gestaltungsplan für die Golfanlage Under Rot festgelegt.

4Bei einer vollständigen oder teilweisen Aufgabe der Golfanlage Under Rot wird die Freihaltezone A oder der davon betroffene Flächenanteil in dem dafür massgebenden Verfahren wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt und die nutzbaren Flächen wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugewiesen.

Empfindlichkeitsstufe: III

Art. 27

(§ 58 PBG)

Freihaltezone B Fr B

1Die Freihaltezone B dient der Freihaltung schutzwürdiger Kulturobjekte.

2Neue Bauten sind nicht zulässig. Neue Gartenanlagen und chaussierte Abstellplätze sind bewilligungsfähig, sofern das Weilerbild dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 28

(§ 58 PBG)

Freihaltezone Gewässerraum Fr Gw

1Die überlagernde Freihaltezone Gewässerraum bezweckt die Freihaltung des Gewässerraums entlang der Gewässer ausserhalb der Bauzonen.

2Die Nutzung richtet sich nach Art. 41c GSchV und § 11e der Kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.