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Art. 10 · Mischzonen M-A / M-B

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 13 · Original-PDF

10 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement

2Bauten und Anlagen sowie wesentliche bauliche Erweiterungen sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplans gestattet. Der Gemeinderat legt nach Anhören der Bauherrschaft die massgebenden Gestaltungs- und Bebauungskriterien fest.

3Die Gebäudedimensionen und die Gestaltungsvorschriften sind vom Gemeinderat unter Beachtung der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes festzulegen. Die Bauten und Anlagen sind durch eine standortgerechte Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

Empfindlichkeitsstufe: III

Art. 17

Sonderbauzone E (Golfanlage Under Rot) Sb E

1Die Sonderbauzone E dient der Erstellung und dem Betrieb einer Golfanlage. Zulässig sind ausschliesslich Bauten und Anlagen, die dieser Nutzung dienen, ausgenommen die bestehenden Bewirtschaftungswege.

2Zulässig sind eine Outdooranlage bestehend aus einer Pitch & Putt Spielanlage mit Driving Range und Academy sowie eine Indooranlage für Minigolf.

3Als bauliche Nutzungen sind im Weiteren zulässig: Verpflegungseinrichtungen mit max. 80 Sitzplätzen im zum Zeitpunkt der Einzonung bestehenden Bauvolumen.

4Für die zulässigen baulichen Nutzungen sind soweit möglich die bestehenden Gebäude zu nutzen. Neubauten kommen nur ausnahmsweise in Frage.

5Das Areal der Golfanlage umfasst die gesamte Fläche der Sonderbauzone E und der Freihaltezone A. Dieses Areal ist wie folgt zu nutzen:

–max. 1/3 Intensivflächen (Greens, Abschläge, Fairways) und Bauten (Gebäude, Strassen und Parkplätze, Bunker)

–max. 1/3 Roughs (ungedüngte Wiesen, die mehr als zweimal geschnitten werden und/oder Sträucher, jedoch keine Halbintensivrasen)

–min. 1/3 naturnahe Zonen und Biotope (Hecken, Gewässer, Extensivwiesen).

Landwirtschaftlich extensiv genutzte Flächen (ausserhalb des Areals der Golfanlage) wie Weiden etc. dürfen nicht in die 3/3-Regelung einbezogen werden. Die Freihaltezone A gemäss Art. 26 BZR ist Bestandteil des Areales der Golfanlage Under Rot.

6Voraussetzung für die Erstellung der Golfanlage und der zugehörigen Bauten und Anlagen ist ein unter Beizug der betroffenen kantonalen Fachstellen erstellter, vom Gemeinderat genehmigter Gestaltungsplan, der die gesamte Sonderbauzone E und die Freihaltezone A umfasst.

7Dieser Gestaltungsplan regelt insbesondere:

–die Baubereiche bestehender und ausnahmsweise neuer Bauten mit Betriebs- und Nutzungsangaben

–die Lage und den Ausbaustandard der Räume mit Verpflegungseinrichtungen

–die bauliche Umgestaltung und die maximalen Erweiterungsmöglichkeiten der Scheune Gebäude Nr. 112a

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.