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Art. 80 · Geltungsdauer

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 22 · Original-PDF

1Für einen Gestaltungsplan, der bezüglich Vollgeschosse und Ausnützung die zonengemässen Vorschriften einhält, ist keine Minimalfläche vorgeschrieben.

2Für verdichtete Bauweise gemäss Art. 7 Abs. 3 ist aufgrund von § 38 PBG eine Minimalfläche von 2'000 m2 erforderlich.

3Die Minimalfläche für einen Gestaltungsplan, bei dem vom Zonenplan und Bau- und Zonenreglement im Rahmen von § 72 PBG abgewichen werden kann, beträgt 4'000 m2.

4In der Zone La sind auch im Rahmen von Gestaltungsplänen keine zusätzlichen Vollgeschosse zulässig.

5Im Rahmen der Gestaltungspläne sind in den Zonen D und GsW Abweichungen von der Aufteilung der Ausnützung zwischen Wohnen und Geschäftsnutzungen zulässig.

6Sind in einem rechtsgültigen Gestaltungsplan mehr anrechenbare Geschossflächen bewilligt, als gemäss der zonengemässen Ausnützungsziffer zulässig, gilt das im Gestaltungsplan festgelegte Ausnützungsmass.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.