Art. 31 · Dach- und Attikageschosse
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 27 · Original-PDF
Dach- und Attikageschosse Kniestockhöhe: höchstens 80 cm Dachfirsthöhe in zweigeschossigen Zonen höchstens 4,00 m Dachfirsthöhe bei übrigen Bauten: höchstens 5,00 m - Ist im Rahmen 4 der Zonenvorschriften ein voll ausgebautes Dachgeschoss zulässig, gelten für dieses Geschoss folgende Masse: Kniestockhöhe: höchstens 1.80 m Dachfirsthöhe: höchstens 5,00 m
b.Dachgeschosse mit Pultdächern - Kniestockhöhe an der Fassade VG: höchstens 2,20 m - Dachfirsthöhe: höchstens 3,50 m
c.Attikageschosse - Attikageschosse müssen an einer Fassadenfront um mind. 2,50 m zurückversetzt sein, in geneigtem Gelände betrifft dies die talseitige Fassadenfront.
d.Allgemein geltende Massvorschriften - Fassaden von Dachgeschossen mit Pultdächern oder Attikageschossen dürfen nicht an die Fassade des VG gestellt werden, wenn das UG mehr als 1 m sichtbar ist.
2Bei Flachdachbauten darf die massive Brüstung die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1 m überschreiten.
3Die oberste Dachfläche bei einem Gebäude muss begrünt und darf nicht begehbar sein.
1Das Untergeschoss darf höchstens 1 m aus dem gewachsenen oder tiefergelegten Terrain herausragen, in geneigtem Terrain (ab 5 % Neigung) bergseits gemessen (Ausnahmen: Garageeinfahrt, Kellereingang, Fenster für Arbeits- oder Bastelräume, sowie abweichende Bestimmungen in Gestaltungs- oder Bebauungsplänen).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.